VON AKIM DEUTSCHLAND (VEREIN ZUR FÖRDERUNG UND REHABILITIERUNG GEISTIG BEHINDERTE IN ISRAEL)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Name des Vereins: Akim Deutschland (Verein zur Förderung und Rehabilitierung geistig Behinderter in Israel)
- Sitz des Vereins: Bad Homburg
§ 2 Zweck des Vereins
Akim Deutschland (Verein zur Förderung und Rehabilitierung geistig Behinderter in Israel) e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, nämlich geistig Behinderter in Israel. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Akim Israel, dem Israelischen Verband zur Rehabilitierung geistig Behinderter in Israel mit Sitz in Pinchas Rosen St. 69, 69410 Tel Aviv, Israel, indem der Verein Mittel zur Förderung von Akim Israel beschafft und an Akim Israel weiterleitet. Akim Israel ist Mitglied der Internationalen Liga der Vereinigung für geistig Behinderte. Die Betreuung durch Akim Israel erfolgt in ganz Israel in über 60 Zweigstellen, nämlich in Tagesheimen und Kindergärten, Ausbildungszentren, Beschützenden Werkstätten, Heimen für arbeitende Erwachsene, Gemeinschaftszentren, Ferienlagern, durch Elternberatung und vieles mehr.
Ferner wird der Satzungszweck auch durch jede andere geeignete Förderung der Aktivitäten von Akim Israel verwirklicht, beispielsweise durch die Vermittlung von Patenschaften für von Akim Israel betreute Personen und Personengruppen sowie Einrichtungen von Akim Israel (wie Häuser, Anlagen etc.), die Beschaffung von Spielzeug und Lernmitteln, die Werbung für Akim Israel in Deutschland durch Informationsveranstaltungen, Ausstellungen, das Knüpfen von Kontakten zu Sponsoren, privaten Spendern, Persönlichkeiten in Politik und Wirtschaft etc.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main, K.d.R., Westendstraße 43, 60325 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Sie wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grunde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Austrittserklärung ist nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen möglich. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
§ 7 Organe des Vereins
- Der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier, aber höchstens 9 Beisitzern, von denen je einer von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl zum stellvertretenden Vorsitzenden, zum Justitiar und zum Kassenwart bestimmt wird. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlperiode geschäftsführend bis zur Übernahme der Geschäfte durch den neu gewählten Vorstand im Amt.
§ 9 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann für die ständige Beratung in Steuer- und ähnlichen Angelegenheiten sowie für die Prüfung der Bücher des Vereins einen besonderen Beauftragten bestellen.
- Einmal im Jahr erfolgt im Rahmen einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und die von der Mitgliederversammlung zur Kassenprüfung bestimmt worden sind. Den prüfenden Mitgliedern sind dazu die gesamten Kassenunterlagen vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Einblick in die Kassenunterlagen verlangen.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes soll ein von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt werden.
- Der Vorstand oder sonstige Beauftragte des Vereins führen die Geschäfte für den Verein ehrenamtlich. Auslagen werden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erstattet, soweit sie zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich sind.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand des Vereins mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und wenigstens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. In diesem Falle hat die Einberufung unter Mitteilung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von einem Monat seit Antragstellung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu erfolgen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Wahl des Vorstandes und des Schriftführers, der die Mitgliederversammlung protokolliert und nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
- Die Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, insbesondere der Jahresabrechnung, des Geschäftsberichts sowie die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes.
- Beschluss über Satzungsänderungen.
- Beschluss über eine etwaige Auflösung des Vereins.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind nur anwesende Vereinsmitglieder. Anwesende Vereinsmitglieder können sich aber von höchstens fünf abwesenden Vereinsmitgliedern zur stellvertretenden Stimmabgabe durch schriftliche und unterschriebene Vollmacht bevollmächtigen lassen.
§ 13 Das Kuratorium
- Der Vorstand kann Mitglieder, aber auch herausragende Persönlichkeiten, die dem Verein nicht angehören, in das Kuratorium berufen. Die Berufung gilt für jeweils vier Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Für die Berufung ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich. Mit seiner Berufung wird das Kuratoriumsmitglied Mitglied des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann Vorschläge für die Berufung in das Kuratorium machen.
- Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Gestaltung der Vereinsarbeit, insbesondere bei der Verfolgung der Ziele, die dem Verein Ausstrahlung und Wirkung in der Öffentlichkeit verleihen. Die Mitglieder des Kuratoriums wirken als Botschafter des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und setzen sich für dessen Öffentlichkeitswirksamkeit ein.
- Das Kuratorium wird in besonderen Fällen durch einfachen Vorstandsbeschluss einberufen.
§ 14 Mitgliedsbeiträge und Spenden
- Der Verein erhält seine Mittel durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die dem Verein zufließenden Mittel sind nach Abzug notwendiger Ausgaben ausschließlich Akim Israel zuzuführen.
- Alle Spenden werden freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs auf Leistungen des Vereins erbracht. Die Zahlung der Spenden ist durch Quittungen des Empfängers oder seines gesetzlichen Vertreters zu belegen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt diese zugleich zwei Abwickler, welche die Liquidation vornehmen.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die vorliegende Satzung wurde in der Versammlung vom 18.06.2008 in Bad Homburg einstimmig angenommen.